Die Kündigung müssen beim Arbeitsinspektorat bestätigt werden, wenn:
- die Arbeitnehmerin schwanger ist;
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind unter 3 Jahren hat
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind adoptiert oder in Pflege nimmt, innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme des Kindes. Bei internationalen Adoptionen beginnt die Frist von drei Jahren mit der Mitteilung über den Vorschlag eines Treffens mit dem Kind oder mit der Einladung, ins Ausland zu reisen.
Das italienische Arbeitsministerium hat in der Mitteilung vom 13. Oktober 2025 klargestellt, dass die Pflicht zur Bestätigung der Kündigung eine allgemeine Schutzmaßnahme ist und daher keine Ausnahme für die Probezeit vorgesehen ist. Der Elternschutz hat Vorrang und überwiegt das Recht auf freie Kündigung während der Probezeit. Liegt eine der oben beschriebenen Situationen vor, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch bei einer Kündigung in der Probezeit eine Bestätigung beim Arbeitsinspektorat einholen.
Wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein Kind unter drei Jahren hat und die Kündigung nicht bestätigt, ist sie unwirksam. Der Arbeitgeber darf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht annehmen oder melden.
