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Gastgewerbe, Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 5. Februar 2025
Ausgabe: Elasberater Februar 2025

Beschäftigung von Musikerinnen und Musikern in Hotels und Gastbetrieben

Beschäftigung von Musikerinnen und Musikern in Hotels und Gastbetrieben

Nachdem es in den letzten Jahren immer wieder Unklarheiten bei der Beschäftigung von Musikerinnen und Musikern in Hotels und Gastbetrieben gab, möchten wir Ihnen in diesem Artikel die wchtigsten Informationen dazu bereitstellen.

Anstellung als lohnabhängige Arbeitnehmender

Mit Musizierenden, die regelmäßig an fixen Tagen in einem Gastbetrieb auftreten, sollte ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Bei unregelmäßigen Auftritten ist ein Arbeitsverhältnis auf Abruf sinnvoll. Beide Vertragsarten erfordern keine Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità).

Selbstständige Berufsmusizierende mit Mehrwertsteuernummer

Selbstständige Musizierende können beschäftigt werden, sofern sie die Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità) vorlegen können. Diese Bestätigung entbindet den Betrieb von der Einzahlung der Sozialabgaben und den entsprechenden Meldungen an das NISF/INPS. Der Betrieb muss die Unbedenklichkeitserklärung vor Beginn der Darbietung vorliegen haben und aufbewahren. Bei Nichteinhaltung droht eine Verwaltungsstrafe von 129 Euro je Auftrittstag und Musiker. Es wird empfohlen, sich vor jedem Auftritt schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Musizierende die Unbedenklichkeitserklärung vorlegt und alle Zahlungen sowie Meldungen selbst vornimmt.

Hobbymusiker

Bestimmte Auftrittsformen und Musizierende fallen nicht in die Kategorie der Berufsmusizierenden und sind von den Sozialabgaben sowie Meldepflichten befreit. Dies gilt für folkloristische Darbietungen, Hobbymusiker, die in einer regulären Pensionskasse des NISF/INPS eingetragen sind, Studierende unter 18 Jahren und Pensionistinnen sowie Pensionisten. Das Jahreseinkommen darf 5.000 Euro brutto nicht überschreiten. Die Bezahlung erfolgt über eine Honorarnote mit einem Steuerrückbehalt von 20 Prozent, der vom Auftraggeber  mittels F24 eingezahlt wird. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass die Mindestbeiträge an das NISF/INPS zu zahlen sind. Außerdem muss der Auftraggeber die Beschäftigung über das Portal des italienischen Arbeitsministeriums melden. DJs zählen nicht als Hobbymusiker.

Anstellung über eine Genossenschaft

Musizierende und Musikgruppen können sich einer Genossenschaft anschließen, die alle administrativen Aufgaben übernimmt. Die Genossenschaft stellt für die Auftritte der Mitglieder eine Mehrwertsteuer-Rechnung an den Betrieb aus. In Südtirol bietet beispielsweise die Genossenschaft DOC Servizi diesen Service an.

Versicherungspflicht

Sowohl Berufsmusizierende als auch Hobbymusiker unterliegen der Pflichtversicherung beim INAIL

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