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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 6. Dezember 2023
Ausgabe: Elasberater Dezember 2023

Auflösung von Arbeitsverhältnissen von Vätern und Müttern

Auflösung von Arbeitsverhältnissen von Vätern und Müttern

Wenn Mütter oder Väter kündigen, gibt es einige Besonderheiten, auf die es zu achten gilt.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte:

Grundsätzlich lösen Mitarbeitende, welche Eltern mit Kindern unter drei Jahren haben, das Arbeitsverhältnis nicht mit der sonst üblichen telematischen Kündigung auf. Für diese Eltern ist vorgesehen, dass die Kündigung vom Arbeitsinspektorat bestätigt wird. In der Praxis bedeutet das, dass betroffene Arbeitnehmer/innen ein eigens vorgesehenes Formular zusammen mit der schriftlichen Kündigung an das Arbeitsinspektorat senden.

Unter folgenden Link finden Sie das Formular: Formulare | Arbeit | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Außerhalb der Provinz Bozen, ist die Vorgehensweise anders, deshalb gilt es sich in diesen Fällen vorab zu informieren.

Das Arbeitsinspektorat bewilligt die eingereichte Kündigung und das Arbeitsverhältnis kann daraufhin abgemeldet werden. Wird eine Kündigung nicht vom Amt bestätigt, ist sie nicht gültig.

Mutterschutz bzw. Entlassungsschutz

Eltern von Kindern unter einem Jahr, besonders Mütter, sind hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses besonders geschützt.

Bei Arbeitnehmerinnen beginnt der Zeitraum des Mutterschutzes ab Schwangerschaft (sogar 300 Tage vor voraussichtlichen Geburtstermin) und endet mit Vollendung des 1.Lebensjahres des Kindes. Kündigt eine Mutter über das Arbeitsinspektorat während dieses Zeitraums, so ist sie nicht verpflichtet die Kündigungsfrist einzuhalten.

Die Kündigungsfrist wird in diesem Fall ausbezahlt und der Arbeitgeber entrichtet das sog. Ticket Naspi, da die Arbeitnehmerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung hat.

Im sog. „Mutterschutz“ befindet sich auch der Vater, falls dieser den alternativen Vaterschaftsurlaub anstelle der Mutter genommen hat (z. B., wenn die Mutter bei der Geburt verstirbt) und seit August 2022 auch in den Fällen, wo Arbeitnehmer den obligatorischen Vaterschaftsurlaub für die Geburt des Kindes beansprucht haben.

In dem oben genannten Zeitraum gilt auch ein Entlassungsschutz. D.h. eine Mutter kann ab der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden (außer in bestimmten Fällen z. B. aus triftigem Grund). Dies gilt auch für den Vater, wenn dieser den alternativen Vaterschaftsurlaub oder den obligatorischen Vaterschaftsurlaub für die Geburt des Kindes beansprucht hat.

Hochzeit

Kündigen Arbeitnehmerinnen ab dem Datum des Antrages auf Veröffentlichung des Heiratsaufgebotes bis zu einem Jahr nach der erfolgten Hochzeit, so muss auch in diesem Fall die Kündigung vom Arbeitsinspektorat bestätigt werden.

Hier das entsprechende Formular: Formulare | Arbeit | Autonome Provinz Bozen - Südtirol 

Auch bei der Hochzeit gibt es ein allgemeines Entlassungsverbot. Das Verbot gilt ab dem Datum des Antrages auf Veröffentlichung des Heiratsaufgebotes bis zu einem Jahr nach der erfolgten Hochzeit.

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