Risikobewertung als zwingende Voraussetzung
Das italienische Arbeitsschutzrecht (D.Lgs. 81/2008) verpflichtet jeden Betrieb, alle bestehenden Risiken systematisch zu bewerten und in der Risikobewertung (Documento di Valutazione dei Rischi - DVR) zu dokumentieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Vertragsform.
Für die Arbeit auf Abruf bedeutet das konkret:
Ohne eine ordnungsgemäße Risikobewertung darf kein Abrufarbeitsverhältnis begründet werden. Das Gesetz verbietet ausdrücklich den Einsatz von Abrufkräften, wenn die Risikobewertung fehlt oder unzureichend ist (Art. 14 Abs. 1 lit. c D.Lgs. 81/2015).
Besonderer Schutz für Abrufkräfte
Arbeit auf Abruf ist durch wechselnde Einsatzzeiten und geringere Routine gekennzeichnet. Gerade deshalb sieht die Rechtsprechung hier einen erhöhten Schutzbedarf. Arbeitnehmende müssen auf ihre Tätigkeit vorbereitet sein, auch wenn der Einsatz nur sporadisch erfolgt.
Die Risikobewertung muss dabei:
- die konkreten Tätigkeiten der Abrufkraft berücksichtigen,
- mögliche organisatorische Risiken erfassen,
- klar regeln, wie Unterweisung und Information vor jedem Einsatz erfolgen.
Eine fehlende oder mangelhafte Risikobewertung kann nicht nur arbeitsschutzrechtliche Sanktionen auslösen, sondern auch zur Umwandlung des Abrufvertrags in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis führen.
Fazit
Arbeit auf Abruf funktioniert nur auf einer soliden Basis. Eine vollständige und aktuelle Risikobewertung ist keine Formalität, sondern die rechtliche Voraussetzung für den Einsatz von Abrufkräften.
