Anstellung als lohnabhängige Arbeitnehmende
Musizierende, die regelmäßig an festen Tagen in einem Gastbetrieb auftreten, sollten ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen. Bei unregelmäßigen Auftritten ist ein Arbeitsverhältnis auf Abruf sinnvoll.
Selbstständige Berufsmusizierende mit Mehrwertsteuernummer
Selbstständige Musizierende können beschäftigt werden, sofern sie die Unbedenklichkeitserklärung (certificato di agibilità) vorlegen. Diese Bestätigung entbindet den Betrieb von der Einzahlung der Sozialabgaben und den entsprechenden Meldungen an das NISF/INPS.
Hobbymusiker
Bestimmte Auftrittsformen und Musizierende fallen nicht in die Kategorie der Berufsmusizierenden und sind von den Sozialabgaben sowie Meldepflichten befreit.
Anstellung über eine Genossenschaft
Musizierende und Musikgruppen können sich einer Genossenschaft anschließen, die alle administrativen Aufgaben übernimmt.
Versicherungspflicht
Sowohl Berufsmusizierende als auch Hobbymusiker unterliegen der Pflichtversicherung beim INAIL.