autorenew
Beschäftigungsformen
Montag, 6. Oktober 2025
Ausgabe: Elasberater Oktober 2025

Omnibus-Dekret: Verlängerung Ausnahmeregelung befristete Verträge bis 31. Dezember 2026

Omnibus-Dekret: Verlängerung Ausnahmeregelung befristete Verträge bis 31. Dezember 2026

Das am 10. August 2025 in Kraft getretene "Omnibus-Dekret" hat die Ausnahmeregelung zur Begründungspflicht für befristete Verträge, die länger als 12 Monate dauern, weiter verlängert.

Diese Ausnahme sollte ursprünglich, unter Berücksichtigung der Verlängerungen, bis zum 31. Dezember 2025 gelten, wurde jedoch durch dieses Dekret weiter bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte.

Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge bis zu 12 Monaten ohne besonderen Grund abschließen. Erst wenn der Vertrag die Dauer 12 Monate überschreitet, ist ein Grund erforderlich. Die Gesamtdauer aller befristeten Verträge zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf 24 Monate nicht überschreiten.

Für die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages, der über die 12 Monate hinausgeht, bestehen derzeit folgende Möglichkeiten: 

  • Angabe eines Grundes, der laut dem angewandten nationalen oder territorialen Kollektivvertrag eine Befristung von mehr als 12 Monaten erlaubt;
  • In Ermangelung einer Regelung von Seiten des Kollektivvertrages, können sich Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 auf organisatorische, technische oder produktionsbedingte Gründe berufen;
  • Eine befristete Einstellung aufgrund eines Ersatzes für abwesende Mitarbeiter;

Achtung! Denken Sie daran, dass der Grund für den befristeten Arbeitsvertrag den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen entsprechen und für die gesamte Dauer der Befristung fortbestehen muss.

Diese Seite verwendet Cookies. Mehr