Steuerfreibeträge für Kinder
Die Steuerfreibeträge auf die Einkommenssteuer (IRPEF) werden erst wieder ab dem 21. Geburtstag des Kindes auf dem Lohnstreifen angewandt. Bis dahin erhalten Eltern das einheitliche Familiengeld. Die Steuerfreibeträge stehen zu, solange ein Kind als steuerlich zu Lasten lebend gilt.
Ein Kind gilt als zu Lasten lebend, wenn sein jährliches Einkommen (IRPEF Steuergrundlage) unter den folgenden Grenzen liegt:
- 4.000,00 € bis zu einem Alter von 24 Jahren;
- 2.840,51 € bei einem Alter über 24 Jahren.
Ab dem Jahr 2025 gibt es die Einschränkung, dass die Steuerfreibeträge für Kinder nur bis zu einem Lebensalter von 30 Jahren gewährt werden. Danach gibt es keine Steuerfreibeträge mehr. Ausgenommen sind Kinder mit anerkannter Behinderung, für welche ab dem 21. Lebensjahr Steuerfreibeträge und das einheitliche Familiengeld ohne Alterseinschränkung gleichzeitig erhalten werden können.
Steuerfreibeträge bei der regionalen Zusatzsteuer
Ansässige der Provinz Bozen mit einem Einkommen unter 90.000 € und mit zu Lasten lebenden Kindern haben, ab 2025, Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von bis zu 340,00 € pro Kind. Der Steuerabsetzbetrag findet auch bei Kindern unter 21 und über 30 Jahren Anwendung.
Für andere Regionen können andere Regelungen gelten. Selbiges gilt eventuell auch für die Gemeindezusatzsteuer.
Wie ist es bei anderen Familienmitgliedern?
Für steuerlich zu Lasten lebende Ehepartner (und diesem Gleichgestellte) und andere steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder können die Steuerfreibeträge weiterhin über den Lohnstreifen berechnet werden. Aber auch hier gibt es ab 2025 eine Einschränkung. Die Steuerfreibeträge gibt es nur für mitlebende Familienmitglieder, die in direkter, aufsteigender Linie verwandt sind (z.B. Eltern, Großeltern). Für andere Familienmitglieder können die Steuerfreibeträge nicht mehr beansprucht werden. Die Einkommensgrenze für Ehepartner und andere Familienmitglieder liegt dabei weiterhin bei jährlich maximal 2.840, 51 €, um als steuerlich zu Lastend lebend zu gelten.
Einschränkung für nicht EU-Bürger
Das Jahr 2025 bringt auch Einschränkungen für Personen, die keine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes bzw. des gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Diese können die Steuerfreibeträge ab 2025 nur mehr beanspruchen, wenn das Familienmitglied, für welches die Steuerfreibeträge beansprucht werden, auch in Italien ansässig ist.
Was ist als Arbeitgeber zu tun?
Bisher gibt es zu den Neuerungen für das Jahr 2025 noch kein offizielles Rundschreiben der Agentur der Einnahmen. Ein solches wird zeitnah erhofft, um einige Fragen und Unsicherheiten zu klären, die sich aufgrund der Neuerungen 2025 ergeben können.
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Daten seiner zu Lasten lebenden Kinder und Familienmitglieder zu übermitteln. Werden die Daten nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist es immer möglich, die Steuerabzüge über die Steuererklärung (Mod. 730 oder UNICO Mod. PF) geltend zu machen bzw. zurückzubezahlen.
Grundsätzlich ist es ratsam, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Information zu den zu Lasten lebenden Kindern und Familienmitgliedern mitteilen, auch wenn keine konkrete Pflicht dazu besteht. Jährlich sollten Arbeitnehmer kontrollieren, ob die zuletzt angegebenen und mitgeteilten Informationen noch korrekt sind. Änderungen sollten zeitnah mit der Erklärung zu den Steuerfreibeträgen mitgeteilt werden.
Wie funktioniert die steuerliche Absetzbarkeit von Spesen, welche die Kinder betreffen?
Wenn eine Person anstelle der Steuerfreibeträge das einheitliche Familiengeld bezieht, kann sie trotzdem die Ausgaben für die eigenen Kinder steuerlich absetzen. Dies gilt zum Beispiel für Medikamente oder Arztspesen.
Falls Ihre Mitarbeiter weitere Fragen haben, können sie sich gerne an ein CAF, ein Patronat oder einen Steuerberater wenden.