JÄHRLICHER BEITRAGSHÖCHSTGRENZE
Für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1995 der gesetzlichen Rentenversicherung beigetreten sind, und jene, die sich für das Beitragssystem entschieden haben, werden nur bis zu einer Beitragsgrundlage von 120.607,00 € Rentenbeiträge berechnet und eingezahlt. Diese Höchstgrenze gilt auch für die Einzahlung in die getrennte Pensionskasse (z. B. für Verwalterentschädigungen).
BEITRAGSMINDESTGRUNDLAGE
Für lohnabhängige Arbeitnehmer gibt es eine Mindestbeitragsgrundlage, auf die, unabhängig vom effektiven Bruttolohn, in jedem Fall Beiträge berechnet und eingezahlt werden. Diese Beitragsmindestgrundlage ist für 2025 folgendermaßen festgelegt:
- Das monatliche Minimum beträgt 603,42 €.
- Das Tagesminimum beträgt 57,32 €.
Bei Teilzeitmitarbeitern wird der Betrag auf Stunden reduziert.
ZUSATZBEITRAG VON 1%
Bei Überschreitung einer bestimmten Beitragsgrundlage ist ein Zusatzbeitrag von 1% zu Lasten Arbeitnehmer vorgesehen. Dieser wird 2025 ab folgenden Beträgen berechnet:
- Jahresgehalt: 55.448 €
- monatlicher Betrag: 4.621 €