Das Gesetz ermöglicht allerdings auch eine Abweichung davon, und zwar wenn die Tätigkeit für die Ausbildung im Betrieb (also nicht in Schulen) zweckdienlich ist („per indispensabili motivi didattici o di formazione professionale e soltanto per il tempo strettamente necessario alla formazione stessa“).
Wenn wir von Minderjährigen sprechen, dann betrifft es meistens Lehrlinge. Achtung, es sind aber auch Praktikanten betroffen.
Wie sieht in diesen Fällen die Vorgangsweise aus?
Ihr Arbeitssicherheitsexperte prüft ob Sie als Betrieb sämtliche Voraussetzungen erfüllen (z. B. Risikobewertung ist vorhanden, Ernennung eines zuständigen Arztes, Ernennung des Ausbildners im Betrieb) und stellt dann ein Ansuchen. Dieses wird vom Arbeitsinspektorat genehmigt. Dies kann bis zu 30 Kalendertagen dauern. Erst dann darf der Minderjährige angemeldet werden.
Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und gilt für maximal 2 Minderjährige im selben Berufsbild.
Die Minderjährigen werden im Antrag namentlich genannt. Wird der Minderjährige volljährig oder verlässt den Betrieb, so kann, insofern die Genehmigung noch nicht verfallen ist und es sich um dasselbe Berufsbild handelt, diese auf einen anderen Minderjährigen übertragen werden.
Welche Strafen sieht das Gesetz vor?
Ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der gefährliche Tätigkeiten wird mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der gefährliche Tätigkeiten in Abwesenheit der Tutoren/Ausbildner wird mit einer Haftstrafe von nicht mehr als 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 5.164,57 € geahndet.
Wird der Minderjährige ohne Zusatzgenehmigung zu den vom Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten zugelassen, so ist eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.582,28 € vorgesehen.
Wird bei einer Kontrolle das Fehlen der Zusatzgenehmigung für eine gefährliche Tätigkeit eines Minderjährigen festgestellt, dann muss dieser bis zur Ausstellung der Genehmigung abgemeldet werden.
