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Donnerstag, 2. April 2026
Ausgabe: Elasberater April 2026

Verpflichtende Angabe der Krankscheinnummer im UniEmens ab der Lohnabrechnung März 2026

Verpflichtende Angabe der Krankscheinnummer im UniEmens ab der Lohnabrechnung März 2026

Das INPS hat im Dezember 2025 festgelegt, dass die verpflichtende Angabe der Krankscheinnummer im Modell UniEmens – und damit im Rahmen der Lohnabrechnung – ab dem Abrechnungsmonat März 2026 gilt.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, worauf dabei zu achten ist.

Was bedeutet das konkret?

Arbeitgeber sind ab den März‑Löhnen verpflichtet, bei jeder Krankmeldung eines Mitarbeiters die Nummer des Krankenscheins korrekt zu erfassen und im Rahmen der Lohnabrechnung über das Modell UniEmens zu übermitteln.

Die Angabe der Krankenscheinnummer ist somit zwingender Bestandteil der monatlichen Abrechnung und muss vollständig und korrekt erfolgen.

 

Wichtiger Hinweis für die Datenerfassung

Wir ersuchen unsere Kundinnen und Kunden, die entsprechenden Daten so vollständig und genau wie möglich zur Verfügung zu stellen und

  • die Krankenscheinnummern zeitnah mitzuteilen bzw.
  • diese direkt in die Unterlagen zur Präsenzerfassung zu integrieren.

Nur so kann eine ordnungsgemäße und fristgerechte Lohnabrechnung gewährleistet werden.

Bei praktischen oder operativen Fragen zur Umsetzung dieser Verpflichtung können Sie sich gerne an Ihre zuständige Kundenberaterin bzw. Ihren zuständigen Kundenberater wenden.

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