Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren, sofern kein anderer Elternteil im Haushalt Einkommensbeihilfe bezieht, haben das Recht, im Smart Working zu arbeiten, unter der Voraussetzung, dass dies mit ihrer Tätigkeit vereinbar ist.
Unter schutzbedürftige Arbeitnehmer fallen diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Immunschwäche am stärksten durch eine Covid-19 Infektion gefährdet sind.