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Donnerstag, 8. Januar 2026
Ausgabe: Elasberater Januar 2026

Haushaltsgesetz 2026 – Neuigkeiten im Arbeitsrecht

Haushaltsgesetz 2026 – Neuigkeiten im Arbeitsrecht

Das Haushaltsgesetz 2026 - Gesetz Nr. 199/2025 – wurde am 30. Dezember 2025 publiziert und trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

In diesem Artikel haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht zusammengefasst.

 

Reduzierung des zweiten IRPEF-Steuersatzes

Eine der zentralsten Maßnahmen ist die Senkung des zweiten IRPEF-Steuersatzes. Für die Steuerklasse mit Einkommen zwischen 28.000 Euro und 50.000 Euro wird der Satz von 35 % auf 33 % reduziert.

Das bedeutet eine Entlastung von 2 % für alle Einkommen in diesem Bereich. Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 50.000 Euro sparen dadurch bis zu 440 Euro pro Jahr, während bei einem Einkommen von 35.000 Euro die Ersparnis etwa 140 Euro jährlich beträgt. Einkommen von 28.000 Euro oder weniger bleiben von dieser Neuerung unberührt.

Die Maßnahme richtet sich vor allem an den mittleren Einkommensbereich. Allerdings wird der Vorteil für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über 200.000 Euro neutralisiert, sodass diese Gruppe keinen zusätzlichen Vorteil aus der Senkung zieht.


Zusätzlicher Steuerbonus und Steuerfreibetrag bleiben 2026 bestehen

Die im letzten Haushaltsgesetz eingeführten zusätzlichen Steuervergünstigungen gelten auch im Jahr 2026. Das betrifft zwei Maßnahmen:

  1. Zusätzlicher Steuerbonus (bonus aggiuntivo)

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis 20.000 Euro erhalten weiterhin einen zusätzlichen Steuerbonus. Die Höhe des Bonus hängt vom Einkommen ab und wird prozentual berechnet:

  • 7,1 % für Einkommen bis 8.500 Euro
  • 5,3 % für Einkommen über 8.500 Euro bis 15.000 Euro
  • 4,8 % für Einkommen über 15.000 Euro bis 20.000 Euro
  1. Zusätzlicher Steuerfreibetrag (detrazione ulteriore)

Für Einkommen zwischen 20.000 Euro und 40.000 Euro bleibt der zusätzliche Steuerfreibetrag bestehen:

  • 1.000 Euro bei Einkommen über 20.000 Euro bis 32.000 Euro
  • Bei Einkommen über 32.000 Euro bis 40.000 Euro wird der Freibetrag schrittweise reduziert.
  1. Steuerbonus (trattamento integrativo)

Auch der bisherige Steuerbonus von 1.200 Euro für Einkommen bis 15.000 Euro bleibt bestehen. Voraussetzung: Die berechnete Steuer muss höher sein als die Summe der Freibeträge.

 


Begünstigte Besteuerung von Tariferhöhungen

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen 2025 bis 33.000 Euro zahlen auf Tariferhöhungen nur 5 % Steuer, statt der normalen IRPEF-Sätze (23 %, 33 % oder 43 %) sowie der Regional- und Gemeindesteuer.

Diese Regelung betrifft nur die Erhöhungen des Tariflohns, die im Jahr 2026 aufgrund von Kollektivvertrags-Erneuerungen vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 hervorgeht, nicht das gesamte Gehalt.

Die Anwendung erfolgt automatisch, es sei denn, der Arbeitnehmer lehnt sie schriftlich ab.


Steuervergünstigung für Nacht-, Feiertags- und Ruhetagsarbeit

Im Steuerjahr 2026 gilt für Arbeitnehmer im privaten Sektor eine pauschale Ersatzsteuer von 15 % auf Zuschläge für:

  • Nachtarbeit
  • Feiertagsarbeit
  • Arbeit an Ruhetagen
  • Turnusarbeit

Voraussetzungen:

  • Das Einkommen im Steuerjahr 2025 darf 40.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die Anwendung erfolgt automatisch, sofern keine schriftliche Ablehnung erfolgt.
  • Ausnahmen: Gastronomie (Art. 5 Gesetz Nr. 287/1991) und Tourismussektor.
  • Höchstbetrag: Die Vergünstigung gilt für Zuschläge bis 1.500 Euro pro Jahr.

Sonderzuschlag für Beschäftige im Bereich Gastgewerbe

Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.09.2026 gilt weiterhin ein besonderer zusätzlicher Zuschlag in Höhe von 15 % des Bruttolohns für Überstunden, die an Feiertagen oder während der Nacht geleistet werden.

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Arbeitnehmer in den oben genannten Bereich, deren Jahreseinkommen im Jahr 2025 40.000 € nicht überschritten hat.


Fringe Benefits: Steuerfreie Grenzen bleiben 2026 unverändert

Auch in den Jahren 2026 und 2027 gelten für Fringe Benefits die gleichen steuerlichen Regeln wie 2025. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin Sachleistungen und Gutscheine bis zu 1.000 Euro jährlich steuerfrei gewähren. Für Arbeitnehmer mit potenziell zulasten lebenden Kindern liegt die Grenze bei 2.000 Euro.


Ausweitung der steuerlichen Vorteile von Produktivitätsprämien und Gewinnbeteiligungen

Arbeitgeber können seit einigen Jahren über Gewerkschaftsabkommen Produktivitätsprämien oder Gewinnbeteiligungen an ihre Mitarbeiter zahlen. Für das Jahr 2026 gibt es zwei wichtige Neuerungen:

  • Der Steuersatz für diese Prämien wird auf nur 1 % gesenkt (statt der bisherigen 10 bzw. 5 %).
  • Der Höchstbetrag der begünstigten Prämien steigt von 3.000 Euro auf 5.000 Euro.
  • Voraussetzung ist, dass das Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit im Vorjahr nicht mehr als 80.000 € beträgt.


Steuerbegünstigung für Mitarbeiterbeteiligung

Unternehmen, die Pläne zur finanziellen Mitarbeiterbeteiligung anbieten, können folgende Regelung nutzen:
Dividenden aus Aktien, die anstelle von Leistungsprämien gewährt werden und deren Wert 1.500 € pro Jahr nicht übersteigt, sind zu 50 % steuerfrei.


Anhebung der steuerfreien Grenze für elektronische Essensgutscheine

Die steuerfreie Obergrenze für elektronische Essensgutscheine (buoni pasto elettronici) wird von 8 Euro auf 10 Euro pro Arbeitstag erhöht.


Beitragsreduzierung: Einstellungen und Umwandlungen auf unbestimmte Zeit

Das Haushaltsgesetz 2026 sieht eine Beitragsreduzierung für unbefristete Neueinstellungen und Umwandlungen befristeter Verträge im Jahr 2026 vor.

Wichtiger Hinweis:
Die Anwendung ist derzeit nicht möglich, da das entsprechende Rundschreiben des Arbeitsministeriums und der INPS noch aussteht.


Bonus mamme 2026

Der Bonus Mamme für Arbeitnehmerinnen mit mindestens zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro steigt von 40 Euro auf 60 Euro pro Monat. Damit erhöht sich der jährliche Betrag von 480 Euro auf 720 Euro.


Beitragsbegünstigungen für die Einstellung von Müttern mit drei minderjährigen Kindern

Arbeitgeber erhalten bei der Einstellung von Müttern mit mindestens drei minderjährigen Kindern, die seit mindestens sechs Monaten nicht regelmäßig beschäftigt sind, eine 100 %ige Befreiung der INPS-Beiträge, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8.000 Euro:

  • 12 Monate bei befristeter Einstellung
  • 18 Monate bei Umwandlung in unbefristet
  • 24 Monate bei direkter unbefristeter Einstellung

Förderung der Beschäftigung von Müttern

Ab dem 1. Januar 2026 gilt folgende Maßnahme:

  • Priorität bei Arbeitszeitreduzierung:
    Beschäftigte mit mindestens drei Kindern (bis 10 Jahre) oder mit Kindern mit Invalidität haben Vorrang bei der Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit oder bei Anpassung eines Teilzeitvertrags.
    Voraussetzung für die folgende Beitragsreduzierung: Reduzierung des Arbeitszeitumfangs um mindestens 40 %.
    Arbeitgeber erhalten einen Beitragsnachlass bis zu 3.000 € pro Jahr für 24 Monate nach der Umwandlung oder Anpassung, aber nur wenn im Unternehmen die Gesamtstundenanzahl aller Mitarbeiter nicht reduziert wird.

Nicht anwendbar für Hausangestellte und für Lehrlinge.

Wichtiger Hinweis:
Die Anwendung ist derzeit nicht möglich, da die Rundschreiben des Arbeitsministeriums und der INPS noch ausstehen.


Verlängerung des Arbeitsvertrages bei Ersatz während Mutterschaft oder Elternzeit

Es besteht die Möglichkeit, den befristeten Arbeitsvertrag eines Ersatzmitarbeiters, der während der Mutterschafts- oder Elternzeit einer Arbeitnehmerin eingestellt wurde, zu verlängern.
Die Verlängerung dient einem Übergabe- und Einarbeitungszeitraum mit der zurückkehrenden Mitarbeiterin und darf nicht länger als bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes dauern.


Elternurlaub und Freistellung bei Krankheit des Kindes

Elternurlaub kann künftig bis zum 14. Lebensjahr des Kindes beantragt werden (bisher 12 Jahre). Außerdem bleibt die erhöhte INPS-Entschädigung von 80% für die ersten drei Monate der Elternzeit bestehen.

Auch bei der Krankheit des Kindes gibt es Neuerungen: bis zu 10 Tage pro Jahr unbezahlte Freistellung zwischen dem 3. und 14. Lebensjahr (bisher 5 Tage und Altersgrenze 8 Jahre).


Fondo Tesoreria INPS: Erweiterung der verpflichteten Unternehmen

Das Haushaltsgesetz 2026 bringt wichtige Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Abführung der Abfertigung (TFR) an den INPS-Fonds „Fondo Tesoreria“. Bisher waren nur Unternehmen verpflichtet, die am 31. Dezember 2006 mindestens 50 Beschäftigte hatten oder diese Schwelle bereits im ersten Geschäftsjahr überschritten hatten. Ab 2026 gilt die Einzahlungspflicht der Abfertigung in den INPS-Fonds auch für Arbeitgeber, die die maßgebliche Unternehmensgröße erst in den Folgejahren nach Aufnahme der Tätigkeit erreichen.

Die Pflicht tritt bei folgenden Schwellenwerten ein:

  • Für den Zeitraum 2026–2027: jährlicher Durchschnitt von mindestens 60 Beschäftigten
  • Ab 2028: Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten
  • Ab 01.01.2032: Unternehmen mit mindestens 40 Beschäftigten

Diese Maßnahme führt zu einer Ausweitung des Kreises der verpflichteten Unternehmen mit dem Ziel, die langfristige Stabilität des Rentensystems zu sichern. Für die betroffenen Arbeitgeber geht damit jedoch eine Verringerung der verfügbaren Liquidität einher, da die bislang im Unternehmen verbleibenden Rückstellungen künftig monatlich an die INPS abzuführen sind. Darüber hinaus wird die Abwicklung einer etwaigen Vorauszahlung des TFR administrativ anspruchsvoller. 

Wir weisen darauf hin, dass die operative Anwendung dieser neuen Verpflichtung erst nach Veröffentlichung der entsprechenden INPS‑Rundschreiben möglich ist.


Neue Bestimmungen zur stillschweigenden Zustimmung bei der Entscheidung über die Abfertigung

Eine weitere Neuerung betrifft die Zusatzvorsorge: Ab Juli 2026 werden neue Mitarbeitende automatisch in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben, sofern sie sich nicht innerhalb von 60 Tagen dagegen entscheiden (bisher betrug die Frist sechs Monate). 


Besteuerung der Zusatzrentenfonds

Ab dem 1. Juli 2026 wird die jährliche Höchstgrenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur betrieblichen Zusatzrentenversicherung von 5.164,57 € auf 5.300 € angehoben.

Für Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung nach dem 31.12.2006 aufgenommen haben und die für 20 Jahre nach dem fünften Beitragsjahr weiterhin von der steuerlichen Abzugsfähigkeit profitieren können, gilt der neue Höchstbetrag ebenfalls ab 2026.


Pensionen 

Das neue Haushaltsgesetz bringt eine Verschärfung bei den Renten:

  • Die Möglichkeit, mit 64 Jahren in den Ruhestand zu gehen, indem man Beträge aus Zusatzrentenfonds anrechnet, wird gestrichen.
  • Frührenten (Pensioni anticipate) nach 42 Jahren und 10 Monaten Beitragspflicht (Männer) bzw. einem Jahr weniger für Frauen bleiben erhalten.
  • Folgende Möglichkeiten werden gestrichen: „Quota 103“ oder „Opzione Donna“.
  • Frührenten für besonders belastete Beschäftigte (lavoratori usuranti) werden gekürzt – ab 2033 sinken die Mittel für diese Gruppen um 40 Millionen Euro jährlich, ab 2034 sogar um 100 Millionen. 

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