Senkung der IRPEF-Sätze
Ein viel diskutierter Teil des Haushaltsgesetzes 2024 ist die Reduzierung der IRPEF-Sätze von vier auf drei. Der Satz von 25 % wurde abgeschafft und die Einkommensschwelle für die 23 % ausgedehnt. Die neue Reglung gilt vorerst nur für das Jahr 2024.
Die neuen Einkommensklassen ergeben sich wie folgt:
- bis zu 28.000 €: 23 %
- über 28.000 € und bis zu 50.000 €: 35 %
- über 50.000 €: 43 %
Steuerzahler mit einem Einkommen, das ganz oder auch nur teilweise zwischen 15.000 und 28.000 € liegt, sparen so bis zu 260 € pro Jahr.
Anpassung der Steuerfreibeträge für lohnabhängige Arbeit
Ebenfalls für das Jahr 2024 wurde der Steuerfreibetrag für lohnabhängige Arbeit von 1.880 auf 1.955 Euro angehoben. Damit wird die sog. no tax area auf 8.500 Euro erweitert und an die Freibeträge für Renteneinkommen angeglichen.
Anhebung der steuerfreien Grenze für Sachentlohnungen
Begrenzt auf das Steuerjahr 2024 wird die Freigrenze für Fringe Benefits von 258,23 € auf 2.000,00 € für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern und auf 1.000,00 € für alle anderen Arbeitnehmer erhöht.
Bei Arbeitnehmern mit Kindern gilt das Limit von 2.000,00 € für beide Eltern in vollem Umfang, sofern das Kind zu Lasten lebt. Erinnerung: Kinder bis zum Alter von 24 Jahren gelten als zu Lasten lebend, wenn sie ein Einkommen von 4.000,00 € nicht überschreiten. Für Kinder über 24 Jahre liegt die Einkommensgrenze hingegen bei 2.840,51 €.
Es bleibt dabei, dass beim Überschreiten der Freigrenze der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig wird.
In die Steuerbefreiung einbezogen sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten oder erstatteten Beträge für Haushaltsspesen wie Wasser, Strom und Gas sowie die Kosten für die Miete der Erstwohnung und eventuelle Zinsen für das Darlehen.
Teilweise Befreiung der INPS-Beiträge für Arbeitnehmer
Die teilweise Befreiung des Arbeitnehmeranteils an den gezahlten INPS-Beiträgen wurde für das Jahr 2024 verlängert.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von bis zu 2.692,00 € haben weiterhin Anspruch auf eine Ermäßigung ihrer eigenen INPS-Beiträge um 6 %. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von bis zu 1.923,00 € erhöht sich die Befreiung auf 7%.
Das 13te Monatsgehalt wird bei der Berechnung des Anspruchs auf die Begünstigung nicht berücksichtigt. Im Unterschied zur bisherigen Bestimmung, darf die Begünstigung auch nicht mehr auf das 13te Monatsgehalt angewandt werden.
Zusätzliche Beitragsreduzierung für berufstätige Mütter
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde eine zusätzliche Befreiung eingeführt, die nur für Arbeitnehmerinnen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag gilt, die Mütter von drei oder mehr Kindern sind. Die Reduzierung gilt nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes.
Die Befreiung beträgt 100 % der INPS-Beiträge zu Lasten der Arbeitnehmerin bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr bzw. 250,00 € pro Monat. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
Versuchsweise, nur für das Jahr 2024, wird die Befreiung auch erwerbstätigen Müttern von zwei Kindern gewährt. In diesem Fall gilt sie aber nur, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt ist.
Hausangestellte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Begünstigte Besteuerungen von Produktionsprämien
Der gesenkte Steuersatz von 5% für Produktionsprämien und Beträgen, die in Form von Gewinnbeteiligungen gezahlt werden, wurde auch für 2024 bestätigt. Der Betrag der Prämie darf nicht höher als 3.000,00 € (Steuergrundlage) sein. Die Prämie kann auf 4.000 € angehoben werden, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation miteinbezieht.
Diese Maßnahme gilt nur für den privaten Sektor und nur für diejenigen Mitarbeiter, die im Vorjahr ein Einkommen von höchstens 80.000 Euro bezogen haben.
Elternzeit
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wird die Entschädigung während der Elternzeit teilweise erhöht. Die Entschädigung wird dauerhaft für einen Monat auf 80% und für einen weiteren Monat auf 60% angehoben. Nur für das Jahr 2024 gilt eine Ausnahmebestimmung, in der beide Monate um 80% erhöht werden.
Mit dieser neuen Bestimmung wird also einer der drei nicht übertragbaren Monate, die jedem Elternteil zustehen, zu 80 % und der andere zu 60 % entlohnt (beide zu 80 % nur für 2024). Die Erhöhung wird wie folgt zuerkannt:
- nur für einen der Elternteile;
- für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten (oder eine Kombination von Teilzeiträumen, die insgesamt nicht zwei Monate überschreiten);
- bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes.
Um in den Genuss der zwei zu 80 % vergüteten Monate zu kommen, muss die obligatorische Mutterschaft oder Vaterschaft nach dem 31.12.2023 beendet worden sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass erwerbstätige Eltern nach wie vor Anspruch auf insgesamt 9 Monate bezahlten Elternurlaub haben. Davon hat jedes Elternteil jeweils 3 Monate nicht übertragbaren Elternurlaub. Zwei dieser Monate werden nicht mit 30%, sondern mit 80% bzw. 60% vergütet. Im Jahr 2024 wird die Entschädigung für beide Monate auf 80% erhöht. Dieselben Eltern haben weiterhin Anspruch auf einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten, den sie untereinander aufteilen können und der mit 30% bezahlt wird und der bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes genossen werden kann.
Besondere Zusatzzahlung für Arbeitnehmer im Gastgewerbe
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 erhalten Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe und in der Tourismusbranche mit einem Einkommen bis zu 40.000 Euro einen Sonderzuschlag in Höhe von 15% des Bruttoentgelts für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen.
Es liegt in den Händen der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag unter Angabe des gesamten im Jahr 2023 bezogenen Einkommens vorzulegen.
Erhöhung des Zusatzbetrages an die getrennte Pensionskasse
Personen, die in die getrennte Pensionskasse eingeschrieben sind, und keine Handelstätigkeit sowie keine freiberufliche Tätigkeit ausüben, unterliegen ab 2024 einer Erhöhung des Zusatzsatzbeitrags an die Pensionskasse um 0,35%.
Pensionen: Neue Regeln für 2024
Das Haushaltsgesetz 2024 bringt einige Änderungen in Bezug auf die Pensionen mit sich. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
Alters- und Frührente
Das Limit bezüglich des 1,5-fachen Sozialgeldes (assegno sociale) für den Zugang zur Altersrente wurde aufgehoben. Konkret wird mit dieser Änderung vorgesehen, dass das Recht auf Altersrente unter der Bedingung erworben werden kann, dass der Rentenbetrag nicht unter dem Betrag des Sozialgeldes liegt.
Das Mindestrentenmaß für den Antritt der Frührente wurde erhöht. Das Haushaltsgesetz hat die monatliche Schwellenwertanforderung für den Antritt der Frührente von 2,8 auf 3,0-fache des Sozialgeldes erhöht. Die Maßnahme bleibt bei Frauen mit einem Kind bei 2,8 und sinkt bei Frauen mit zwei oder mehr Kindern auf 2,6. Zudem wird die Frührente von nun an erst drei Monate nach Erreichen der Gesamtanforderungen zum ersten Mal ausgezahlt.
Nachkauf von nicht gedeckten Zeiträumen
Arbeitnehmer, die dem beitragsbezogenen System unterliegen und keine Rente beziehen, können im Zeitraum von 2024 bis 2025 bis zu 5 Rentenjahre nachzukaufen. Dies gilt auch, wenn diese Zeiträume nicht kontinuierlich sind. Die Zeiträume müssen aber zwischen dem Jahr der ersten und letzten Beitragszahlung liegen. Zudem dürfen sie nicht bereits bei anderen obligatorischen Rentenversicherungen abgedeckt sein und keinerlei Beitragspflicht unterliegen.
APE Sociale
Das Sozialrente wurde für das gesamte Jahr 2024 verlängert. Das Mindestalter wurde jedoch von 63 Jahre auf 63 Jahre und 5 Monate erhöht. Im Jahr 2024 können also Personen im Alter von mindestens 63 Jahren und 5 Monaten, die keine direkte Rente beziehen und alternativ eine der folgenden Anforderungen erfüllen, auf die Sozialrente zurückgreifen:
- Arbeitslose
- Pfleger von beeinträchtigten Familienangehörigen
- Invaliden
- Schwerarbeiter
Opzione donna
Die "opzione donna" wurde für das gesamte Jahr 2024 verlängert, wobei die Altersgrenze um ein Jahr - von 60 auf 61 Jahre - angehoben wurde.
Quote 103
Das Haushaltsgesetz verlängert die Möglichkeit der Frührente “Quote 103” auch für das Jahr 2024.
Mitarbeiter in der Privatwirtschaft, die die Anforderungen im Jahr 2024 erfüllen, haben von jetzt an aber erst nach sieben Monaten Anspruch auf die erste Zahlung.