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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Donnerstag, 5. Januar 2023
Ausgabe: Elasberater Januar 2023

Die Mitteilungspflicht bei Beschäftigung von Leiharbeitern

Die Mitteilungspflicht bei Beschäftigung von Leiharbeitern

Ende Jänner ist wieder die Jahresmeldung der Leiharbeiter fällig. Firmen, welche Leiharbeiter beschäftigen, müssen jährlich eine Mitteilung an die gewerkschaftliche Betriebsvertretung (RSU oder RSA), bzw. an die territorialen Gewerkschaftsvertretungen vornehmen.

In der Jahresmeldung werden neben Anzahl und Gründe auch noch die Dauer der Beschäftigung, sowie die Anzahl und die Einstufungen der Leiharbeiter angeführt. Die Fälligkeit der Jahresmeldung für 2022 ist auf den 31.01.2023 festgesetzt.

 Wird die Mitteilung nicht durchgeführt, ist sind Verwaltungsstrafe vorgesehen.

Sollten Sie Leiharbeiter beschäftigen bzw. 2022 beschäftigt haben, erhalten Sie auf Anfrage bei unseren Mitarbeitern gerne eine Vorlage für die abzugebende Meldung.

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