Für das Steuerjahr 2026 bleiben die Prozentsätze der regionalen Zussatzsteuer im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
- Bis zu einem Einkommen (Steuergrundlage) von 50.000 Euro gilt ein Satz von 1,23 %;
- Über einem Einkommen (Steuergrundlage) von 50.000 Euro gilt ein Satz von 1,73 %.
Die Steuerabzüge:
- Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Abzug von 430,50 Euro, bis zu einem Einkommben bis einschließlich 90.000 Euro.
- Bei einem Einkommen von mehr als 50.000 € steht ein zusätzlicher maximaler Abzugsbetrag von 125,00 Euro zu.
Steuerpflichtige mit einer Steuergrundlage von höchstens 90.000 Euro und zu Lasten lebenden Kindern haben Anspruch auf einen Abzug von 340,00 Euro pro Kind im Verhältnis zum Prozentsatz und zu den Monaten, in denen das Kind steuerlich zu Lasten ist. Der Abzug der zulasten lebenden Familienmitglieder erfolgt unter Beachtung der festgelegten Einkommensgrenzen von 2.840,51 Euro für Kinder über 24 Jahren und 4.000 Euro für Kinder unter 24 Jahren und findet auch bei Kinder unter 21 und über 30 Jahren Anwendung. Für die Berechnung des Regionalzuschlags ist es deshalb wichtig, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Daten zu den steuerlich zu ihren Lasten lebenden Kindern proaktiv mitteilen.
Weitere Informationen zum Regionalzuschlag finden Sie hier: Regionalzuschlag Provinz Bozen
Ebenso ist es wichtig, dass Mitarbeitende einen Wohnsitzwechsel umgehend mitteilen. Dabei ist insbesondere das Datum relevant, an dem der Wohnsitzwechsel offiziell vollzogen wird, da dieses für die korrekte steuerliche Einstufung maßgeblich ist. Der Wohnsitz ist nicht nur für den Regionalzuschlag entscheidend, sondern kann auch für den Gemeindezuschlag (addizionale comunale) von Bedeutung sein. In der Provinz Bozen erheben nur wenige Gemeinden einen Gemeindezuschlag, im übrigen Staatsgebiet ist dieser hingegen weit verbreitet.
