Entgegen manchen Auslegungen genügt es nicht die „Gutschrift“ mit dem 12. Januar zu machen. Der Arbeitnehmer bzw. Verwalter muss das Geld am 12. Januar tatsächlich zur Verfügung haben. Wird dieser Termin nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass die steuerliche Zuteilung falsch gehandhabt wird bzw. die steuerliche Absetzbarkeit im Jahr 2024 nicht gewährleistet ist.
Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Dienstag, 7. Januar 2025
Ausgabe: Elasberater Januar 2025
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